Information für Mieter über Gewährung staatlicher Leistungen bei Nichtzahlung der Miete wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie

1. Ausgangslage

Zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hat der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschiedet, wonach Mietern für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden kann. Diese gesetzliche Regelung entbindet Sie jedoch nicht von der Pflicht zur Zahlung der Miete. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nicht­leistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Das Gesetz wirkt also zeitlich begrenzt und beinhaltet die Pflicht, die zwischen dem 1. April und 30. Juni 2020 nicht gezahlte Miete im Nachhinein zu zahlen.

Deshalb gilt für entsprechende Notlagen:
Beantragen Sie frühzeitig staatliche Leistungen zur Unterstützung Ihrer Mietzahlungen!

2. Welche staatlichen Sicherungs­systeme stehen zur Verfügung?

Als staatliche Sicherungs­systeme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – „Hartz 4“) zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.

3. Das Wohngeld

Wann habe ich einen Anspruch auf Wohngeld?
Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungs­markt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familien­gerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man „Wohngeld“.

Wer kann Wohngeld beantragen?
Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushalts­gesamt­einkommen unter einer bestimmten Einkommens­grenze liegt. Beispiels­weise kann ein Einpersonen­haushalt in München mit 1.700 EUR Monats­verdienst (brutto) noch ein geringes Wohngeld beziehen. Bei allein­stehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozial­hilfe, Arbeitslosen­geld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Wo erhalte ich Wohngeld?
Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeld­behörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreis­verwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antrags­formulare.

Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterungen bei der Antrags­stellung?
Viele Bundesländer bieten Erleichterungen im Rahmen der Antrags­stellung und der Plausibilitäts­prüfung an.

Im Rahmen des Erstantrag benötigen die Wohngeld­stellen auf jeden Fall

  • Mietnachweis
  • Einkommensnachweis (mind. letzte Abrechnung)
  • Wenn Kurzarbeitergeld: im Idealfall erste Abrechnung unter Berücksichtigung von Kurzarbeiter­geld, sonst mindestens die betriebliche Vereinbarung zum Kurzarbeitergeld

Wie berechnet sich das Wohngeld?
Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushalts­mitglieder, der Miete – oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamt­einkommen. Als Haushalts­mitglieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebens­partner, Personen, die mit dem Wohngeld­berechtigten zusammen­leben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter „Mietenstufen“. Gemeinden und Kreise werden anhand der durch­schnittlichen Miethöhe vor Ort in Mieten­stufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern fest­gelegte Höchst­beträge, die wiederum von den Mieten­stufen abhängen. Bei Ihrem Gesamt­einkommen zählt das Brutto­einkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge und Renten­versicherungs­beiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeld­rechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeld­rechner finden Sie auf der Internetseite des Bundes­ministeriums des Inneren für Bau und Heimat unter www.bmi.bund.de oder unter www.wohngeld.org.

Ab wann und wie lange wird Wohngeld gewährt?
Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für 12 Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss – wie bisher - kein neuer Antrag gestellt werden. Allerdings gilt auch dies nur innerhalb des sogenannten „Bewilligungs­zeitraums“.

4. Kosten der Unterkunft

Wann habe ich einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft?
Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigen­ständige Einkommens­erzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten. In der aktuellen Situation kann das auch Selbst­ständige betreffen, die COVID-19-bedingt unmittelbar ohne Einkommen dastehen.

Wo werden Leistungen auf Kosten der Unterkunft beantragt?
Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grund­sicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.

Gibt es aufgrund der aktuellen Situation Erleichterung bei der Antrags­stellung?

Ja.

Erstanträge können einfach formlos schriftlich, ohne persönliche Vorsprache (direkt über den Haus­brief­kasten des Jobcenters) oder telefonisch gestellt werden. Zu empfehlen ist die schriftliche Beantragung, da die bekannten Jobcenter-Telefon­nummern aktuell kaum erreichbar sind. Ggf. ist es sinnvoll, zum Nachweis die schriftliche Antrag­stellung bezeugen zulassen.

Anträge können gestellt werden unter: www.arbeitsagentur.de

Im Kern gilt bis auf Weiteres:

  • Vereinfachtes Verfahren für Zugang zu sozialer Sicherung.
    Keine zeitaufwändige Vermögens­prüfung: Für Leistungen, deren Bewilligungs­zeiträume zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten nicht berücksichtigt. Es gilt die Vermutungs­regel, dass Antrag­steller kein erhebliches Vermögen haben. Es genügt eine Erklärung des Antrag­stellers.
  • Keine Angemessenheitsprüfung:
    Ab April 2020 erfolgt bei Erstanträgen keine Angemessenheits­prüfung. Für zunächst 6 Monate werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen angesehen/übernommen. Es gelten auch nicht die üblichen an der sozialen Wohnraum­förderung orientierten Flächen­beschränkungen. Die tatsächlichen Aufwendungen für die tatsächliche Wohnfläche gelten.
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