Teterower
Wohnungsgesellschaft

Räume zum Leben und Arbeiten

Aktuelles

vom 02.12.2024
Energie-Hilfe - Übernahme von Betriebskostenabrechnungen

Im Dezember werden viele Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erstellt, denn die Vermieter müssen diese bis spätestens Jahresende vorlegen. Viele Betriebskostenabrechnungen werden recht hoch sein.
Hier besteht im Regelfall für SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende ein Übernahmeanspruch durch das jeweilige Amt. Denn die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden, so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Grundsätzlich gilt: Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit der Forderung oder der Rechnungsstellung (BSG 10.04.2024 - B 7 AS 21/22 R; BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R). Bei fehlender Fälligstellung greift § 286 Abs. 3 BGB: Fälligkeit nach 30 Tagen.
Diese Kosten sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen, unerheblich ist dabei, ob die Forderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).
Das betrifft SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende und Nichtleistungsbeziehende.
Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG 23.8.2012 – B 4 AS 32/12 R).

Weiterhin können Menschen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, auch einmalige SGB II-Leistungen geltend machen (§ 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG und Durchführungserlass BMI vom 04.08.2020 – Aktz. SW II 4 - 72307/2#29, PDF-Download: https://tacheles-sozialhilfe.de (2,6 MB) „Der Bezug von einmaligen Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen und Brennstoffkosten“ …“führen nicht zum Ausschluss bzw. zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides“ (BMI Erlass, S. 2). 
 
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Leistungsbezug stehen, aber temporär für diesen einen Monat durch die Abrechnung hilfebedürftig werden. Bei temporärer Hilfebedürftigkeit, gibt es keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II). 

Umfassende Infos dazu unter: https://energie-hilfe.org

Weitere Neuigkeiten...
Restaurant Stadtmühle

Restaurant sucht Gastronom

Die „Historische Stadtmühle“ mit Gastraum auf zwei Ebenen (gesamt 270 m², 70 Plätze, 30 Terrassen­plätze) in zentraler Innenstadt­lage sucht einen neuen Betreiber für ein gastronomisches Gewerbe.

zum Vermietungsangebot


Herzlich willkommen in der Bergringstadt Teterow...

... im geografischen Mittelpunkt der Mecklenburgischen Schweiz!

Als kompetenter Ansprechpartner für Wohnen in der Bergringstadt Teterow bieten wir Ihnen Räume zum Leben und Arbeiten in idyllischer Umgebung. Attraktive Wohngebiete, kurze Wege, ein abwechslungs­reiches Vereins­leben und das Vorhanden­sein aller Schul­formen erhöhen die Lebens­qualität in unserer gemütlichen Kleinstadt.

Teich am Stadtpark mitten in Teterow
Luftbild Bergringstadt Teterow
Skulptur des Hechtbrunnens auf dem Teterower Marktplatz

Die landschaftlich reizvolle Lage der Bergringstadt Teterow im Landkreis Rostock hat ein breites Angebot an intelligenter Infra­struktur. Hohe Erholungs­werte durch beliebte Tourismus­ziele wie Teterower See, Wander­gebiet Heidberge und viele (neue) Radwege sorgen für abwechslungs­reiche Aufenthalte in einer intakten Natur. Unser mittel­alterlicher historischer Stadtkern ist einzigartig. Mit viel Liebe zum Detail wurden hier prägende Gebäude saniert.
In Teterow finden Sie viele Dienst­leister und Einkaufsmöglichkeiten.

Schönes Wohnen hat einen Namen!

Ihre Teterower Wohnungsgesellschaft