Aktuelles

02.12.2024
Energie-Hilfe - Übernahme von Betriebskostenabrechnungen

Im Dezember werden viele Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2023 erstellt, denn die Vermieter müssen diese bis spätestens Jahresende vorlegen. Viele Betriebskostenabrechnungen werden recht hoch sein.
Hier besteht im Regelfall für SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende ein Übernahmeanspruch durch das jeweilige Amt. Denn die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden, so § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII.

Grundsätzlich gilt: Betriebs- und Heizkostennachzahlungen sind immer sozialrechtlicher Bedarf im Monat der Fälligkeit der Forderung oder der Rechnungsstellung (BSG 10.04.2024 - B 7 AS 21/22 R; BSG 22.3.2010 – B 4 AS 62/09 R). Bei fehlender Fälligstellung greift § 286 Abs. 3 BGB: Fälligkeit nach 30 Tagen.
Diese Kosten sind in tatsächlicher Höhe als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen, unerheblich ist dabei, ob die Forderung in Zeiten des Nichtleistungsbezuges entstanden ist (BSG 24.11.2011 – B 14 AS 121/10 R).
Das betrifft SGB II/SGB XII-Leistungsbeziehende und Nichtleistungsbeziehende.
Betriebskostennachzahlungen sind auch dann zu übernehmen, wenn im SGB II die KdU wegen fehlender Umzugserfordernis nach § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II begrenzt wurden (BSG 23.8.2012 – B 4 AS 32/12 R).

Weiterhin können Menschen, die Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, auch einmalige SGB II-Leistungen geltend machen (§ 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG und Durchführungserlass BMI vom 04.08.2020 – Aktz. SW II 4 - 72307/2#29, PDF-Download: https://tacheles-sozialhilfe.de (2,6 MB) „Der Bezug von einmaligen Leistungen wie Betriebskostennachzahlungen und Brennstoffkosten“ …“führen nicht zum Ausschluss bzw. zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides“ (BMI Erlass, S. 2). 
 
Anspruchsberechtigt sind auch Personen, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Leistungsbezug stehen, aber temporär für diesen einen Monat durch die Abrechnung hilfebedürftig werden. Bei temporärer Hilfebedürftigkeit, gibt es keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II). 

Umfassende Infos dazu unter: https://energie-hilfe.org


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